§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Stand: 10.06.2019
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 63 BWO →
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- BVerfG, 21.04.2009 – 2 BvC 2/06Verfassungsmäßigkeit des § 43 BWahlG a. F. (Nachwahl)Zitiert von 17
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